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§ 273 Absatz 3 Satz 2 VAG
2
Bei der Bestimmung der Risiken ist der individuellen Struktur der Gruppe und der Struktur ihres Risikomanagements Rechnung zu tragen.
Verweis auf
§ 273 Abs. 3 Satz 2 VAG
von
§ 273 Absatz 4 Satz 2 VAG