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§ 234n VAG
§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in
§ 234m Absatz 2
bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.
Verweis auf
§ 234n VAG
von
§ 235a Satz 1 Nummer 5 VAG