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§ 234m Absatz 2 VAG
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
1.
die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen,
2.
die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen,
3.
Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt,
4.
Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
Verweis auf
§ 234m Absatz 2 VAG
von
§ 234n Satz 1 VAG