§ 216 Absatz 2 VAG
(2) 1Die Versicherungsunternehmen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 216 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 234 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 +++)