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§ 153 InsO
§ 153 Vermögensübersicht
(1)
1
Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden.
2
Für die Bewertung der Gegenstände gilt
§ 151 Abs. 2
entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten
§ 152 Abs. 2 Satz 1
.
(2)
1
Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern.
2
Die
§§ 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 153 InsO
von
§ 209 Absatz 1 Satz 2 VAG