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§ 152 Absatz 2 Satz 1 InsO
(2)
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In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen.
Verweis auf
§ 152 Abs. 2 Satz 1 InsO
von
§ 153 Absatz 1 Satz 2 InsO