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§ 184 VAG
§ 184 Organe
1
Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.
Fußnote
(+++
§ 184
: Zur Anwendung vgl.
§ 234 Abs. 5 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 184 VAG
von
§ 184 Satz 2 VAG