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§ 55 VAG
§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten
1
Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach
§ 1 Absatz 12, 13 oder 14
des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in
§ 15 Absatz 4
des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich
1.
vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren,
2.
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen,
3.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind.
Fußnote
(+++
§ 55
: Zur Anwendung vgl.
§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 234 Abs. 2 Satz 6
u.
§ 237 Abs. 1 Satz 2
+++)
Verweis auf
§ 55 VAG
von
§ 55 Satz 2 VAG