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§ 1 Absatz 1 Satz 1 URV
(1)
1
Im Unternehmensregister werden die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der gemäß
§ 326 Absatz 2
des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a
des Handelsgesetzbuchs) oder Kleinstgenossenschaften (
§ 336 Absatz 2 Satz 3
des Handelsgesetzbuchs), im Internet unmittelbar zugänglich gemacht.
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 Satz 1 URV
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 URV