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§ 8b Absatz 3 Satz 1 HGB
(3)
1
Zur Einstellung in das Unternehmensregister sind dem Unternehmensregister zu übermitteln:
1.
die Daten nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 und die nach
§ 326 Absatz 2
von einer Kleinstkapitalgesellschaft hinterlegten Bilanzen durch den Betreiber des Bundesanzeigers;
2.
die Daten nach Absatz 2 Nr. 9 und 10 durch den jeweils Veröffentlichungspflichtigen oder den von ihm mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten.
Verweis auf
§ 8b Abs. 3 Satz 1 HGB
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 URV