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§ 1 Absatz 2 URV
(2)
1
Das Unternehmensregister vermittelt über die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 2
des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, den Bekanntmachungen aus den Registern, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des
§ 8b Abs. 2 Nr. 11
des Handelsgesetzbuchs.
2
Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.
Verweis auf
§ 1 Abs. 2 URV
von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 URV