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§ 8b Absatz 3 Satz 2 HGB
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Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 11 zum Unternehmensregister, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über die Internetseite des Unternehmensregisters erforderlich ist.
Verweis auf
§ 8b Abs. 3 Satz 2 HGB
von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 URV