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§ 87 Absatz 3 UrhG
(3)
1
Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung.
2
Die Frist ist nach
§ 69
zu berechnen.
Verweis auf
§ 87 Abs. 3 UrhG
von
§ 127 Absatz 2 Satz 2 UrhG