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§ 115 UrhG
§ 115 Urheberrecht
1
Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30
) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das Urheberrecht nur mit seiner Einwilligung und nur insoweit zulässig, als er Nutzungsrechte einräumen kann (
§ 31
).
2
Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn das Werk erschienen ist.
§ 116 UrhG
§ 116 Originale von Werken
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (
§ 30
) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2)
1
Der Einwilligung bedarf es nicht
1.
in den Fällen des
§ 114 Abs. 2 Satz 1
,
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.
2
§ 114 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§§ 115 und 116 UrhG
von
§ 117 Satz 1 UrhG