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§ 35 UrhG
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
(1)
1
Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen.
2
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist.
(2) Die Bestimmungen in
§ 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2
sind entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 35 UrhG
von
§ 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UrhG