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§ 34 Absatz 1 Satz 2 UrhG
2
Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
§ 34 Absatz 2 UrhG
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (
§ 4
) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
§ 34 Absatz 5 Satz 2 UrhG
2
Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
Verweis auf
§ 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 UrhG
von
§ 35 Absatz 2 Satz 1 UrhG