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§ 32c Absatz 1 UrhG
(1)
1
Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach
§ 31a
aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war.
2
§ 32 Abs. 2 und 4
gilt entsprechend.
3
Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.
Verweis auf
§ 32c Abs. 1 UrhG
von
§ 31a Absatz 2 Satz 1 UrhG