Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 32 Absatz 2 UrhG
(2)
1
Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (
§ 36
) ermittelte Vergütung ist angemessen.
2
Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
§ 32 Absatz 4 UrhG
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Verweis auf
§ 32 Abs. 2 und 4 UrhG
von
§ 32c Absatz 1 Satz 2 UrhG