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§ 62 Absatz 1 UrhG
(1)
1
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden.
2
§ 39
gilt entsprechend.
§ 62 Absatz 2 UrhG
(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
§ 62 Absatz 3 UrhG
(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
§ 63 Absatz 1 UrhG
(1)
1
Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des
§ 45 Abs. 1
, der
§§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59
sowie der
§§ 60a bis 60d, 61 und 61c
vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
2
Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind.
3
Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des
§ 60a
oder des
§ 60b
Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.
§ 63 Absatz 2 UrhG
(2)
1
Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert.
2
In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den
§§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c
ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
Verweis auf
§ 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 1 UrhG