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§ 45 Absatz 1 UrhG
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
Verweis auf
§ 45 Abs. 1 UrhG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 1 UrhG