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§ 138 Absatz 4 TKG
(4)
1
Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben.
2
Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat.
3
Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
Verweis auf
§ 138 Absatz 4 TKG
von
§ 137 Absatz 3 Satz 2 TKG