Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 49 Absatz 6 VwVfG
(6)
1
Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist.
2
§ 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5
gilt entsprechend.
3
Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Verweis auf
§ 49 Abs. 6 VwVfG
von
§ 63 Absatz 3 Satz 1 TKG