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§ 48 Absatz 3 Satz 3 VwVfG
3
Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat.
§ 48 Absatz 3 Satz 4 VwVfG
4
Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt.
§ 48 Absatz 3 Satz 5 VwVfG
5
Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
Verweis auf
§ 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwVfG
von
§ 49 Absatz 6 Satz 2 VwVfG