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§ 5a TGV
§ 5a Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern
1
Berechtigte nach
§ 3
, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche.
2
§ 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 bleibt im Übrigen unberührt.
Fußnote
(+++
§ 5a
: Zur Anwendung vgl.
§ 10
TGV 1986 +++)
Verweis auf
§ 5a TGV
von
§ 5a Satz 3 TGV