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§ 4 Absatz 2 TEHG
(2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:
1.
Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
2.
eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien,
3.
in den Fällen des
§ 2 Absatz 1 Satz 2
eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach
§ 2 Absatz 2
,
4.
die Quellen von Emissionen und
5.
den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll.
Verweis auf
§ 4 Absatz 2 TEHG
von
§ 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TEHG