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§ 2 Absatz 1 Satz 2 TEHG
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Für die in Anhang 1 Teil 2 genannten Anlagen gilt dieses Gesetz auch dann, wenn sie Teile oder Nebeneinrichtungen einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 Teil 2 aufgeführt ist.
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Satz 2 TEHG
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 TEHG