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§ 5 TEHG
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu berichten.
(2)
1
Die Angaben im Emissionsbericht nach Absatz 1 müssen von einer Prüfstelle nach
§ 21
verifiziert worden sein.
Fußnote
(+++
§ 5
: Zur Anwendung vgl.
§ 34 Abs. 2
u.
§ 35 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 5 TEHG
von
§ 5 Absatz 2 Satz 2 TEHG