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§ 41 Absatz 1 Satz 2 StVollzG
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Er kann jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit seiner Zustimmung auch darüber hinaus.
Verweis auf
§ 41 Abs. 1 Satz 2 StVollzG
von
§ 43 Absatz 6 Satz 1 StVollzG