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§ 471 Absatz 4 Satz 2 StPO
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Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.
Verweis auf
§ 471 Abs. 4 Satz 2 StPO
von
§ 472 Absatz 4 Satz 1 StPO