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§ 390 Absatz 5 StPO
(5)
1
Die Vorschrift des
§ 383 Abs. 2 Satz 1 und 2
über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungsverfahren.
2
Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Verweis auf
§ 390 Abs. 5 StPO
von
§ 471 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StPO