§ 459j Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe
(1) Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger hat seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach
§ 459h Absatz 1 binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden.
(2)
1Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben.
2Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.
3Das Gericht lässt die Rückübertragung oder Herausgabe nach Maßgabe des
§ 459h Absatz 1 zu.
4Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht glaubhaft macht;
§ 294 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.
(3) 1Vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung der Einziehung richtet, zu hören. 2Dies gilt nur, wenn die Anhörung ausführbar erscheint.
(4) Bei Versäumung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist unter den in den
§§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe nach
§ 459h Absatz 1 geltend machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des
§ 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des
§ 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt.