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§ 459h Absatz 1 StPO
(1)
1
Ein nach den
§§ 73 bis 73b
des Strafgesetzbuches eingezogener Gegenstand wird dem Verletzten, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zurückübertragen.
2
Gleiches gilt, wenn der Gegenstand nach
§ 76a Absatz 1
des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit
§ 76a Absatz 3
des Strafgesetzbuches, eingezogen worden ist.
3
In den Fällen des
§ 75 Absatz 1 Satz 2
des Strafgesetzbuches wird der eingezogene Gegenstand dem Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger herausgegeben, wenn dieser sein Recht fristgerecht bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet hat.
Verweis auf
§ 459h Absatz 1 StPO
von
§ 459j Absatz 5 Satz 1 StPO