Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 270 Absatz 2 StPO
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß
§ 200 Abs. 1 Satz 1
.
§ 270 Absatz 3 StPO
(3)
1
Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses.
2
Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach
§ 210
.
Verweis auf
§ 270 Abs. 2 und 3 StPO
von
§ 416 Absatz 1 Satz 2 StPO