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§ 200 Absatz 1 Satz 1 StPO
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Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz).
Verweis auf
§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO
von
§ 270 Absatz 2 Satz 1 StPO