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§ 395 Absatz 2 Nummer 1 StPO
1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
Verweis auf
§ 395 Absatz 2 Nummer 1 StPO
von
§ 397b Absatz 1 Satz 2 StPO