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§ 145a Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
1
Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist.
§ 217 Absatz 1 StPO
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (
§ 216
) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
§ 217 Absatz 3 StPO
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Verweis auf
§ 145a Absatz 2 Satz 1 und § 217 Absatz 1 und 3 StPO
von
§ 397 Absatz 1 Satz 2 StPO