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§ 216 StPO
§ 216 Ladung des Angeklagten
(1)
1
Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde.
2
Die Warnung kann in den Fällen des
§ 232
unterbleiben.
(2)
1
Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung gemäß
§ 35
geladen.
2
Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
Verweis auf
§ 216 StPO
von
§ 217 Absatz 1 Satz 1 StPO