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§ 395 Absatz 3 StPO
(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den
§§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a
des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
Verweis auf
§ 395 Abs. 3 StPO
von
§ 396 Absatz 2 Satz 2 StPO