Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 16 Absatz 1 GKG
(1)
1
Der Privatkläger hat, wenn er Privatklage erhebt, Rechtsmittel einlegt, die Wiederaufnahme beantragt oder das Verfahren nach den
§§ 435 bis 437
der Strafprozessordnung betreibt, für den jeweiligen Rechtszug einen Betrag in Höhe der entsprechenden in den Nummern 3311, 3321, 3331, 3340, 3410, 3431, 3441 oder 3450 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühr als Vorschuss zu zahlen.
2
Der Widerkläger ist zur Zahlung eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 GKG
von
§ 379a Absatz 1 Satz 1 StPO