§ 435 StPO§ 435 Selbständiges Einziehungsverfahren
(1) 1Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. 2Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(2)
1In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen.
2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen.
3Im Übrigen gilt
§ 200 entsprechend.