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§ 47 Absatz 3 StPO
(3)
1
Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam.
2
Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
3
Anderenfalls hat das nach
§ 126 Abs. 2
zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.
Verweis auf
§ 47 Abs. 3 StPO
von
§ 357 Satz 2 StPO