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§ 126 Absatz 2 StPO
(2)
1
Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist.
2
Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist.
3
Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach
§ 119
, ordnet der Vorsitzende an.
4
In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (
§ 116
), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Verweis auf
§ 126 Abs. 2 StPO
von
§ 47 Absatz 3 Satz 3 StPO