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§ 222a Absatz 2 StPO
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugestellt oder erst zu Beginn der Hauptverhandlung bekanntgemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird und absehbar ist, dass die Hauptverhandlung vor Ablauf der in
§ 222b Absatz 1 Satz 1
genannten Frist beendet sein könnte.
Verweis auf
§ 222a Absatz 2 StPO
von
§ 338 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe cc StPO