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§ 222b Absatz 1 Satz 1 StPO
(1)
1
Ist die Besetzung des Gerichts nach
§ 222a
mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden.
Verweis auf
§ 222b Absatz 1 Satz 1 StPO
von
§ 222a Absatz 2 Satz 1 StPO