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§ 217 Absatz 1 StPO
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (
§ 216
) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Verweis auf
§ 217 Abs. 1 StPO
von
§ 228 Absatz 3 Satz 1 StPO