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§ 68b Absatz 2 StPO
(2)
1
Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.
2
§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 68b Absatz 2 StPO
von
§ 163 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 StPO