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§ 142 Absatz 5 Satz 1 StPO
(5)
1
Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen.
§ 142 Absatz 5 Satz 3 StPO
3
Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Verweis auf
§ 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 StPO
von
§ 68b Absatz 2 Satz 2 StPO