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§ 127b Absatz 2 StPO
(2)
1
Ein Haftbefehl (
§ 128 Abs. 2 Satz 2
) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist.
2
Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
Verweis auf
§ 127b Absatz 2 StPO
von
§ 141 Absatz 2 Satz 2 StPO