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§ 128 Absatz 2 Satz 2 StPO
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Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl.
Verweis auf
§ 128 Abs. 2 Satz 2 StPO
von
§ 127b Absatz 2 Satz 1 StPO