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§ 138a Absatz 2 StPO
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach
§ 129a
, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1
, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.
§ 138a Absatz 5 StPO
(5)
1
Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach
§ 129a
, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1
, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat.
2
Absatz 4 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 138a Abs. 2 und 5
findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGBl. I S. 497) auch Anwendung, wenn Gegenstand der Untersuchung eine vor dem Inkrafttreten des
§ 129
a des Strafgesetzbuches begangene Straftat nach
§ 129
des Strafgesetzbuches ist, sofern der Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
1.
Mord, Totschlag oder Völkermord (
§§ 211, 212, 220a
),
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des
§ 239a
oder des
§ 239b
oder
3.
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 308
, des
§ 310b Abs. 1
, des
§ 311 Abs. 1
, des
§ 311a Abs. 1
, der
§§ 312, 316c Abs. 1
oder des
§ 319
zu begehen +++)
Verweis auf
§ 138a Abs. 2 und 5 StPO
von
§ 138a Absatz 5 Satz 3 StPO